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Kurz & Bündig - KB 024-2

Expositionsverzeichnis Beschäftigter bei gefährdenden Tätigkeiten mit krebserzeugenden und keimzellmutagenen Stoffen

Bitte beachten Sie folgenden Hinweis:
Die Neuerungen durch die Novellierung der Gefahrstoffverordnung sind im KB 024-2 noch nicht berücksichtigt. Dies betrifft insbesondere die folgende wesentliche Änderung:

  • Reproduktionstoxische Stoffe (R-Stoffe): Die gesetzliche Pflicht zur Dokumentation im Expositionsverzeichnis (§ 10a GefStoffV) wurde auf reproduktionstoxische Gefahrstoffe der Kategorien 1A und 1B ausgeweitet. Für diese Stoffe gilt nach Ende der Exposition eine Aufbewahrungsfrist von mind. 5 Jahren (im Gegensatz zu mind. 40 Jahren bei K- und M-Stoffen).

Das KB wird derzeit an die neue Rechtslage angepasst. Wir stellen Ihnen die Fassung (Stand 08/2021) bis zum Erscheinen der Neuauflage weiterhin als grundsätzliche Orientierungshilfe für K- und M-Stoffe zur Verfügung. Bitte stellen Sie jedoch in Ihrem Betrieb sicher, dass Sie bei Tätigkeiten mit R-Stoffen bereits die aktuellen Vorgaben der novellierten GefStoffV eigenverantwortlich umsetzen.

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